Zahlt der Arbeitgeber für Werbung am Auto, so ist das Arbeitslohn

Zahlt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern für die Anbringung eines mit Werbung für die Firma versehenen Kennzeichenhalters ein Entgelt, so ist das Arbeitslohn und damit lohnsteuerpflichtig. Wurde die Lohnsteuer nicht abgeführt, so kann der Arbeitgeber - wird das Versäumnis später entdeckt - dafür in Haftung genommen werden. Die "betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung zu betreiben, habe nicht eindeutig im Vordergrund gestanden", so das Finanzgericht Münster. Es fehle eine "konkrete Vertragsgestaltung", die die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt hätte. (FG Münster, 1 K 3320/18 L)




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