Die Gesellschaften dürfen nicht in ihrem Land gefangen sein

Der Bundesgerichtshof hat eine Verfügung des Bundeskartell-amts bestätigt, nach der die seit Jahrzehnten geltende Regelung, dass Lottogesellschaften ihr Angebot nur innerhalb der eigenen Landesgrenzen vertreiben dürfen, mit deutschem und europäischem Kartellrecht nicht vereinbar ist. Bei Lotto-gesellschaften handele es sich um Unternehmen, die dem Kartellrecht unterlägen. Der so genannte Blockvertrag, der die Lottoanbieter auf ihr jeweiliges Bundeslandes be-schränkt, kreise den Wettbewerb unter den Anbietern zu stark ein und halte sie davon ab, außerhalb ihres Landes eine Konzession zu beantragen. Eine Lockerung dieser Gebietsbe-schränkung gefährde die Aufgabe der staatlichen Lottogesell-schaften nicht, das Glücksspiel in geordnete Bahnen zu lenken. (AZ: KVR 31/06)




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