Ein Teilnehmer an einer Treibjagd hat gegen den Jagdleiter keinen Anspruch auf Schadenersatz, weil sein Pferd wegen Schussgeräuschen scheut und ihn abwirft. Es besteht in diesem Fall keine entsprechende Verkehrssicherungspflicht. Ein Reiter im Wald muss sich selbst darauf einstellen, dass dort Schussgeräusche zu hören sind und ein Pferd darauf schreckhaft und unberechenbar reagiert. "Es liegt in der Sphäre und im Risikobereich des Reiters, ein Pferd, das nicht an solche waldtypischen Geräusche gewohnt ist, im Gelände zu bewegen. Der Jagdleiter ist nicht verpflichtet, solche - mittelbaren - Gefah-ren auszuschließen. (BGH, VI ZR 176/10) |