Internet-Auktion: Ist geboten, gibt's kein Zurück

Führt ein Mann eine Internet-Auktion durch, so muss er Schadenersatz leisten, wenn ein Versteigerungsstück (hier: Schmuck) den angegebenen Wert (hier: 80.000 Euro) tatsächlich nicht hat. In einem Fall vor dem Landgericht Paderborn fiel der Mann auf eine Fälschung rein, die er von einer dritten Person bekommen und versteigert hatte. Er musste dem Ersteigerer die Differenz zwischen angegebenem Wert und gebotener Summe erstatten (= rund 77.000 Euro). (AZ: 2 O 260/02)




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