Grundsätzlich ist einem Rechtsanwalt die Zulassung zu entziehen, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Bundesgerichtshof macht eine Ausnahme: Wird der Jurist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einer Kanzlei angestellt, erscheint er - arbeitsvertraglich festgeschrieben - weder im Briefkopf noch auf dem Praxisschild namentlich und darf er selbstständig keine Mandanten annehmen, so ist ihm die Zulassung zu erhalten. Entscheidend ist, dass seine finanziellen Nöte die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährden oder gefährdet haben. (AZ: AnwZ (B) 43/03) |