: Bei "vorläufiger Insolvenz" gelten andere Fristen

Droht einem Betrieb die Stilllegung und wird allen Mitarbeitern vom vorläufigen Insolvenzverwalter gekündigt, so müssen dabei die teilweise längeren Kündigungsfristen der Beschäftigten - als die bei einer Insolvenz üblichen drei Monate - eingehalten werden. Das Landesarbeitsgericht Hamburg bestätigte einem Gekündigten die Frist von sieben Monaten, weil sein Bestandsschutz nicht ange-griffen werden dürfe - der Betrieb könnte sich ja wieder "berappeln". (AZ: 8 Sa 63/03)




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