Grundstücksrecht: Gegen Tagebau darf sofort eingeschritten werden

Ein Eigentümer eines Grundstücks, das für einen Braunkohlentagebau in Anspruch genommen werden soll, darf (schon) gegen die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans klagen (hier ging es um den Tagebau Garzweiler, der in der Zeit von 2001 bis 2045 Braunkohle fördert). Das Bergamt, das den Bescheid erlassen hatte, darf nicht darauf verweisen, dass sich der Bürger (dessen Grundstück im Jahr 2017 betroffen wäre) nicht gegen den Rahmenbetriebsplan wehren könne, weil er "noch nicht in eigenen Rechten verletzt" werde. Er muss nicht warten, bis er einer bergrechtlichen Enteignung (= "Grundabtretung") gegenübersteht, weil dann der "herangerückte Tagebau und die bereits weitgehend abgeschlossene (freiwillige) Umsiedlung des Ortes vollendete Tatsachen geschaffen hat" und ihm somit ein effektiver Rechtsschutz nicht mehr möglich ist. Das Bergamt muss bereits bei der Zulassung des Betriebsplans prüfen, ob „öffentliche Interessen einer großflächigen Inanspruchnahme von Grundstücken für den Tagebau entgegenstehen.“ (Bundesverwaltungsgericht, 7 C 11/05)




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