Der Eigentümer eines 1700 errichteten und 1984 unter Denkmal-schutz gestellten Wohn- und Geschäftshauses kann den Abriss des Gebäudes durchsetzen, wenn die notwendigen Sanierungen nicht rentabel sind. Kann der Eigentümer vom Gebäude keinen vernünftigen Gebrauch mehr machen, so ist die Erhaltung unzumutbar; von "Eigentum" kann dann nicht mehr die Rede sein. Übersteigen die Erhaltungs- und Betriebskosten des Eigentümers die aus dem Kulturdenkmal erzielbaren Einnahmen jährlich um rund 1.000 Euro, so kann er eine Abrissgenehmi-gung gegen die Denkmalschutzbehörde durchsetzen. (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 1 A 10178/05) |