Grundstückskauf: Offensichtliches muss nicht erwähnt werden

Der Verkäufer eines Grundstücks oder eines Gebäudes ist nicht verpflichtet, ungefragt auf Sachmängel (hier waren das Risse in den Wänden und Bodenabsenkungen) hinzuweisen, die für den Käufer bei der Besichtigung ohne weiteres ersichtlich sind. (Oberlandesgericht Hamm, 22 U 75/04)




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