Eine Vertriebsgesellschaft (hier ein Finanzdienstleister), die selbst-ständige Handelsvertreter beschäftigt, ist verpflichtet, diese bei ihrer Tätigkeit angemessen zu unterstützen. So zählt das Gesetz kon-kret auf, dass dem Handelsvertreter Unterlagen wie Muster, Zeichnun-gen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen kosten-frei zur Verfügung zu stellen sind (und nicht - wie hier geschehen - durch Belastung des Provisionskontos des Vertreters). Die Aufzählung ist aber nicht abschließend, denn der Begriff „Unterlagen“ ist weit auszulegen und erfasst grundsätzlich alles, was zur erfolgreichen Tä-tigkeit im Einzelfall nach den Branchengepflogenheiten, dem Gegen-stand des Auftrags und dem Tätigkeitsbild eines Handelsvertreters be-nötigt wird (etwa Werbegeschenke, Briefpapier, Visitenkarten - jeweils
mit dem Logo der Vertriebsgesellschaft -, die Kundenzeitschrift der Gesellschaft, aber auch unternehmensbezogene Software). Nur Kosten für Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen habe der Handelsvertreter selbst zu tragen. (OLG Celle, 11 U 51/09) |