Leitet ein Handelsvertreter Bestellungen von Möbelhäusern an einen - mit ihm kooperierenden - Hersteller weiter und werden die Rechnungsbeträge auf ein Konto des Handelsvertreters überwiesen, der dann wiederum das Geld aufteilt, so kann der Hersteller eine von seinem Partner einbehaltene Summe (hier: 113.000 €) nicht verlangen, wenn er über längere Zeit mangelhafte Ware liefert (hier zudem nicht termingerecht), die Möbelhäuser deshalb nicht mehr mit dem Handelsvertreter zusammen arbeiten wollen und der dadurch hohe finanzielle Verluste in Kauf nehmen muss. Einen Unternehmer, der seine Ware über einen Handelsvertreter vertreibt, trifft diesem gegenüber die vertragliche Pflicht, die Kunden rechtzeitig und mit mangelfreier Ware zu beliefern, weil von deren Zufriedenheit auch die geschäftliche Existenz des Handelsvertreters abhängt, so der Bundesgerichtshof. (AZ: VIII ZR 244/04)
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