Kündigung: Bei "Langjährigen" geht nichts ohne Abmahnung

Weist ein Handelsvertreter, der über 20 Jahre lang sehr gute Arbeit beim Aufbau mehrerer Direktionen seines Arbeitgebers geleistet hat, mehrere Mitarbeiter schon vor dem Erscheinen auf die Anzeige eines - mit ihm befreundeten - Konkurrenten hin, so liegt darin zwar ein unkorrektes Verhalten gegenüber seinem Arbeitgeber. Ihm darf aber nicht fristlos gekündigt werden, weil ein solch verdienter Vertreter zunächst abgemahnt werden muss. (Oberlandesgericht Köln, 19 U 56/02)




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