Zwar ist eine "formularmäßige Anrechnungsklausel" unwirksam, nach der einem ausscheidenden Handelsvertreter sein Ausgleichsanspruch um den Kapitalwert oder Barwert einer von seinem Unternehmen finanzierten Versorgung gekürzt werden kann. Doch ist eine solche Anrechnung (hier: des Barwertes) möglich, wenn und soweit die ungekürzte Zahlung des Ausgleichsanspruchs "unter Berücksichtigung aller Umstände unbillig wäre". (Bundesgerichthof, VIII ZR 146/01; VIII ZR 211/01) |