Wird eine Firma von einem neuen Eigentümer fortgeführt, so haftet er nach dem Handelsgesetzbuch für Schulden der vorhe-rigen Besitzer. Eine "Firmenfortführung" liegt vor, wenn der "prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird" (hier die Übernahme einer Diskothek mit fast der Häl-fte des Personals unter demselben Namen durch eine Braue-rei). Dabei kommt es nicht darauf an, dass das vorherige Unternehmen insolvent geworden war.
(Bundesgerichtshof, II ZR 355/03) |