Gibt ein Unternehmer wertvolle Pakete auf, die gegen Nach-nahme abzuliefern sind, so muss er durch den Versender nicht noch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht werden, wie wertvoll das zu transportierende Gut ist. Der Versicherer des Frachtunternehmens kann deshalb, gehen Pakete verloren, dem Versender kein Mitverschulden anrechnen. (Hier auch deshalb, weil nicht festgestellt wurde, dass für "wertdekla-rierte" Sendungen ein ausreichendes Kontrollsystem bestanden hat, dass die Lieferfirma sorgfältiger hätte vorgehen lassen.) (Bundesgerichtshof, I ZR 276/02)
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