Eine im Bereich des Internets tätige Firma hat das Recht, mit der Endung "@" ins Handelsregister eingetragen zu werden. Das Argument, der "Klammeraffe" könne phonetisch nicht ausgesprochen werden beziehungsweise werden unterschiedlich bezeichnet ("a" oder "et"), zieht nicht. "Es ist nicht Aufgabe des Firmenrechts, eine bestimmte Ausspracheform zusichern". (Landgericht Cottbus, 11 T 1/00)
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