Es verstößt nicht gegen geltendes Recht, wenn in einem Handelsvertretervertrag vorgesehen ist, dass ein ausscheidender Mitarbeiter, der den gesetzlich möglichen Ausgleichsanspruch (für Kundenkontakte) bean-sprucht, zugleich auf die Leistungen aus einer - vom Unternehmen finanzierten - Altersversorgung (Treue-geld) verzichtet. Der Handelsvertreter wird dadurch nicht unangemessen benachteiligt.
(Bundesgerichtshof, VIII ZR 57/02)
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