Dem Betreiber einer Automatenvideothek ist es erlaubt, den Automaten auch an Sonn- und Feiertagen in Betrieb zu nehmen. Zwar sieht das (hier: bayerische) Feiertagsgesetz nicht vor, den sonn- und feiertäglichen Betrieb von Videotheken zuzu-lassen. Anders als in normalen Videotheken gibt es bei den Automaten jedoch keinen Personaleinsatz, so dass kein Arbeit-nehmer "mit sonntäglicher Arbeit belastet oder ein auf menschlicher Sonntagsarbeit abzielender Konkurrenzkampf er-öffnet" würde. Von einer Automatenvideothek gingen keine anderen Belastungen aus als von Waren-, Bank-, oder sonstigen Dienstleistungsautomaten, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
(AZ:, 24 BV 324/06)
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