Nimmt ein Arbeitnehmer einen Kollegen in seinem Auto mit zur Betriebsfeier und verursacht er einen Un-fall, wobei der Beifahrer verletzt wird, so muss er Schmerzensgeld leisten. Er kann nicht argumentieren, dass es sich bei der Fahrt um eine "betriebliche Tätigkeit" gehandelt hatte, für die er nicht haften würde. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er im Auftrag des Arbeitgebers den Kollegen mitgenommen hätte. (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 23 U 133/02) |