Waschstraße: Betreiber haftet nur für Anlage und Mitarbeiter

Wird ein Kfz in einer Waschstraße beschädigt, so haftet der Betreiber der Anlage dafür nur, wenn der Auto-fahrer beweisen kann, dass der Schaden durch einen Fehler der Waschstraße oder durch einen Mitarbeiter verursacht wurde. Kann er darlegen, dass die Schadenursache im Verantwortungsbereich des Betreibers liegt, so ist das als Beweis ausreichend. (Landgericht Hamburg, 327 S 16/01)




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