Verletzt sich eine Teilnehmerin bei einem Inline-Skating-Kurs (hier bei einem Brems- und Wendemanöver auf einem Parkplatz), so kann sie dafür nicht den Veranstalter haftbar machen. Inline-Skating ist "eine ver-letzungsträchtige Sportart". Eine Kursteilnahme ist freiwillig. Der Veranstalter wäre nur dann schadener-satzpflichtig gewesen, wenn er ein für Anfänger ungeeignetes Programm durchgeführt hätte (was hier nicht der Fall war). (Oberlandesgericht Celle, 9 U 214/02) |