Wenn auch für gewerbliche Mietverhältnisse das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht, dass die vom Mieter geleistete Kaution vom Vermieter auf einem getrennten Konto zu verwalten ist, so ergibt sich diese Pflicht - so das Oberlandesgericht Nürnberg - aus dem Sinn und Zweck dieser Zahlung. Denn würde die Kaution in das Vermögen des Vermieters eingehen, so wäre es für den Mieter gegebenenfalls verloren, wenn der Vermieter insolvent gegangen wäre. (AZ: 13 U 2489/05) |