Auch für Sittenwidriges haften die Partner

Die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) haften gesamtschuldnerisch für das Tun ihrer Mitgesellschafter - selbst wenn Gläubiger durch eine sittenwidrige Handlung geschädigt wurden. Die Gläubiger können sich "ihre Schuldner nicht aussuchen", während GbR-Gesellschafter in der Regel "auf Aus-wahl und Tätigkeit der Organmitglieder entscheidenden Einfluss besitzen". (Bundesgerichtshof, II ZR 385/99)




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