Es gibt auch "unversteckte" Sonn- und Feiertags-Zuschläge

Die von einer GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Zuschläge für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind dann keine verdeckte Gewinnausschüttung (für die Körperschaftssteuer abzuführen wäre), wenn die GmbH für seine Tätigkeit an diesen Tagen ein besonderes Entgelt erhält und bei anderen Arbeitnehmern ebenso verfährt. Außerdem muss der tatsächliche Arbeitseinsatz des Geschäftsführers eindeutig belegt werden können und er darf dafür nicht bereits eine anderweitige erfolgsorientierte Vergütung - etwa Gewinnanteile - erhalten haben. (Bundesfinanzhof, I R 7/05)




Urteile fuer Verbraucher ist eine Aktivität des VMV - Verband marktorientierter Verbraucher e.V.
in Zusammenarbeit mit Wolfgang Büser.
Mehr über den Verband und seine Leistungen finden Sie unter www.optimaxxx.de