Eine Gemeinde darf den Bau einer Windkraftanlage nicht genehmigen, wenn sie "die künstlerische Wirkung eines Schlosses und damit das Erscheinungsbild der Baudenkmäler als Teil des Gesamtbildes des Ortes erheblich beeinträchtigen würde". Hier ging es außerdem darum, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Baudenkmals "in seiner künstlerischen Wirkung" zu befürchten wäre - auch bezüglich der "Blickbeziehung in die Umgebung". (Bayerischer VGH, 22 B 1741/12) Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde der Kommune zurückgewiesen. (4 B 47/13)
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