Die Gemeinde Sylt kann von einem Erbbaurechtsberechtigten eines Hau-ses in Westerland die Rückübertragung dieses Rechts verlangen, wenn er "sich nicht an die Regelung in dem Erbbaurechtsvertrag über die Eigennutzung des Bauwerks hält". So entschieden zu Gunsten der Sylter Bewohner, die große Mühe hätten, bezahlbaren Wohnraum zu finden. Für sie sei es abträglich, wenn Erbbaurechtsberechtigte ihre Häuser - ent-gegen der Vereinbarung - nicht selbst bewohnten, sondern sie (für viel Geld) Fremden überließen. Damit sei für sie keine unangemessene Benachteiligung verbunden. (Schleswig-Holsteinisches OLG, 2 U 2/14)
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