Grabpflegekosten: Macht die Friedhofssatzung Druck, wird das Erbe kleiner

Kosten für die Beerdigung sind regelmäßig von den Erben zu tragen. Hier ging es um die Frage, inwieweit Grabpflegekosten zu diesen Be-stattungskosten zählen. Grundsätzlich - so hat es der Bundesgerichts-hof entschieden - dürften sie nicht dazu zählen, weil es sich dabei nicht um eine gesetzliche Verpflichtung der Erben, sondern um eine „nur sittliche Pflicht“ handele. Übernimmt einer der Erben die Grab-pflege, so tut er das freiwillig, und die Miterben müssen sich nicht an den Kosten beteiligen. Anders nun das LG Heidelberg: Es setzte den Aufwand eines Mannes für die Pflege des Grabes seiner Mutter mit pau-schal 10.300 Euro an (die Zahl lehnt sich an das Erbschaftsteuerrecht an). Das müsse auf jeden Fall dann gelten, wenn die Friedhofssatzung vorschreibt, dass das Grab in „würdigem Zustand zu halten und dauernd zu pflegen ist“. (Die gegenteilige Ansicht seines Bruders, der sein Erbe geschmälert sah, wurde verworfen.) (LG Heidelberg, 5 O 306/09)




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