Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses (hier aus dem Jahr 1765) kann sich dagegen wehren, dass in seiner unmittelbaren Nachbar-schaft eine Sporthalle errichtet wird. Der Neubau berührt die Eigen-tumsgewährleistung des Hauseigentümers, da "die Schutzwürdigkeit des Denkmals als besonders hoch zu bewerten" ist; denn dessen Erschein-ungsbild würde "den Umständen nach besonders schwerwiegend beeinträch-tigt". (OVG Berlin-Brandenburg, 2 S 93/10)
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