Bewohner einer Gemeinde oder die Gemeinde selbst können sich nicht dagegen wehren, wenn eine Nachbargemeinde zwei 150 Meter hohe Wind-kraftanlagen bauen will. Das gelte jedenfalls dann, wenn sie in 1,7 beziehungsweise 5 Kilometer Entfernung aufgestellt werden sollen und „keine kollidierende Planung der Nach-bargemeinde zu erwarten ist“. Die Gemeinde könne sich nur dann gegen die Anlagen wehren, wenn sie „durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Ent-wicklung der Gemeinde einwirken“, so der Bayerische Verwaltungsge-richtshof. Das war hier nicht Fall. Gewisse ästhetische Einbußen für das Ortsbild als Folge ansonsten zulässiger Vorhaben seien hinzunehmen. (Bayerischer VGH, 22 Cs 3194/08)
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