Die Landwirte müssen Veröffentlichung dulden

Die deutschen Landwirte können sich nicht gegen die im Europarecht festgeschriebene Pflicht wehren, dass die Höhe der von ihnen aus dem Topf der Europäischen Union bezogenen Agrarsubventionen unter Nennung des Namens und des Betriebsortes im Internet veröffentlicht wird. Nur wenn "erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der gemeinschaftlichen Vor-schrift" bestünden oder der Landwirt "sonst einen schweren, nicht wie-der gut zu machenden Schaden" dadurch erleiden würde, könne die Ver-öffentlichung untersagt werden. Das konnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg jedoch nicht feststellen. (AZ: 1 S 1166/09 u. a.)




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