Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden,dass ein Deutscher,
der für die französische Fremdenlegion im Algerienkrieg (der von 1954 bis 1962 herrschte) tätig war, desertierte und bei der Flucht einen - ebenfalls deutschen - Kameraden tötete - nicht (mehr) für diese Tat bestraft werden kann, wenn ihn ein französisches Militär-gericht bereits in Abwesenheit zum Tode verurteilt hatte, dieses Ur-teil jedoch nie vollstreckt werden konnte, weil sich der Legionär seinerzeit in die DDR abgesetzt hatte. Der Fall kann nicht vor einem deutschen Gericht neu aufgerollt werden, weil das Schengen-Abkommen eine doppelte Bestrafung ausschließt. Dass das Urteil gegen ihn nicht vollstreckt worden war - zum einen, weil es verjährt war und zum an-deren, weil die französische Regierung eine Amnestie für die Ereig-nisse in Algerien erlassen hatte -, sei eine „verfahrensrechtliche Besonderheit“. Ferner solle niemand „aus Furcht vor einer Doppel-bestrafung auf seine Reisefreiheit innerhalb der Schengenzone verzich-ten müssen“, so der EuGH. (AZ: C-297/07)
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