Europarecht: Nicht vollstrecktes Urteil darf nicht noch einmal gefällt werden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden,dass ein Deutscher, der für die französische Fremdenlegion im Algerienkrieg (der von 1954 bis 1962 herrschte) tätig war, desertierte und bei der Flucht einen - ebenfalls deutschen - Kameraden tötete - nicht (mehr) für diese Tat bestraft werden kann, wenn ihn ein französisches Militär-gericht bereits in Abwesenheit zum Tode verurteilt hatte, dieses Ur-teil jedoch nie vollstreckt werden konnte, weil sich der Legionär seinerzeit in die DDR abgesetzt hatte. Der Fall kann nicht vor einem deutschen Gericht neu aufgerollt werden, weil das Schengen-Abkommen eine doppelte Bestrafung ausschließt. Dass das Urteil gegen ihn nicht vollstreckt worden war - zum einen, weil es verjährt war und zum an-deren, weil die französische Regierung eine Amnestie für die Ereig-nisse in Algerien erlassen hatte -, sei eine „verfahrensrechtliche Besonderheit“. Ferner solle niemand „aus Furcht vor einer Doppel-bestrafung auf seine Reisefreiheit innerhalb der Schengenzone verzich-ten müssen“, so der EuGH. (AZ: C-297/07)




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