Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Arnsberg verstößt das von ei-ner Stadt (hier Olpe im Sauerland) ausgesprochene Verbot für die Ver-anstaltung privater Sportwetten gegen einen Anbieter mit britischer Lizenz gegen die europarechtlich garantierte Dienstleistungs- und Nie-derlassungsfreiheit. Der (seit dem 1.1.2008 geltende) Glücksspiel-staatsvertrag garantiere nicht, dass dadurch das Monopol die Spiel-sucht wirksam bekämpft werden könne. Es sei nicht ersichtlich, so das Gericht, warum nicht auch private Veranstalter wirksame Maßnahmen zur Kontrolle des Glücksspiels auferlegt bekommen und einhalten können. (AZ: 1 L 12/08)
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