Auch vor 2003 durfte ohne Meistertitel gezimmert werden

Ein Zimmermann, der nach seiner Ausbildung zehn Jahre Berufserfahrung gesammelt und sich (1998) selbstständig gemacht hatte (mit einem Umsatz von 1 Million Euro in 4 Jahren), obwohl er nicht über den (bis 2003 für die Ausübung von selbstständiger Handwerksarbeit notwendigen) Meistertitel verfügte, wehrte sich erfolgreich gegen die gegen ihn eingeleiteten Schritte durch die Behörde. Das Bundesverfassungsgericht stimmte ihm zu, dass er in seiner Berufsfreiheit verletzt worden war, weil die alte Handwerks-ordnung nicht zulässig gewesen ist. Es bestehen Zweifel, ob der hohe finanzielle und zeitliche Aufwand für die Meister-prüfung deutscher Handwerker zumutbar war, wenn Handwerker aus dem EU-Ausland "für ein selbstständiges Tätigwerden lediglich eine mehrjährige Berufserfahrung mit heraus-gehobener beruflicher Verantwortung benötigen, nicht dagegen eine dem Meistertitel entsprechende Qualifikation". (AZ: 1 BvR 1730/02)




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