Drei Wochen müssen ausreichen

Grundsätzlich müssen Schwerbehinderte ihrem Arbeitgeber ihre Beeinträchtigungen nicht preisgeben. Soll einem solchen "ver-borgenen Schwerbehinderten" gekündigt werden, so reichte es nach bisheriger Rechtsprechung aus, wenn er innerhalb eines Monats auf seine Behinderung hinwies, um den besonderen Kündigungsschutz beanspruchen zu können. Das Bundesar-beitsgericht hat nun festgestellt, dass diese Monatsfrist nicht zur Dreiwochen-Frist passe, innerhalb der "normale" Arbeitnehmer gegen eine Kündigung klagen können. Und auch die Tatsache, dass Schwangere eine Mitteilungsfrist von zwei Wochen haben, ließ das Gericht zu der Entscheidung kommen, dass eine dreiwöchige Frist für Schwerbehinderte ausreiche. (AZ: 2 AZR 539/05)




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