Wird in einer dienstlichen Beurteilung für eine Kriminalhauptkommissarin gewürdigt, dass die Beamtin als Frauenbeauftragte tätig gewesen ist, so kann die Frau nicht verlangen, dass diese Erwähnung wieder gestri-chen wird. Das gilt auch dann, wenn sie daraus resultierende Nachteile befürchtet. Der Dienstherr muss dem Gebot folgen, "einen vollständigen und richtigen Sachverhalt" darzulegen.
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 1 UE 571/02)
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