Frauenbeauftragte muss sich ihres Amtes nicht schämen

Wird in einer dienstlichen Beurteilung für eine Kriminalhauptkommissarin gewürdigt, dass die Beamtin als Frauenbeauftragte tätig gewesen ist, so kann die Frau nicht verlangen, dass diese Erwähnung wieder gestri-chen wird. Das gilt auch dann, wenn sie daraus resultierende Nachteile befürchtet. Der Dienstherr muss dem Gebot folgen, "einen vollständigen und richtigen Sachverhalt" darzulegen. (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 1 UE 571/02)




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