Wird ein Beamter dringend verdächtigt, dass er ein schweres Dienstvergehen begangen hat, was zur Folge hat, dass seine Privatwohnung durchsucht wurde, so hat er auch nachträglich noch das Recht, mit einer Beschwerde dagegen anzugehen, weil sonst dieses Recht praktisch gar nicht ausgeübt werden könnte (denn im Regelfall wird die Zwangsmaßnahme "Hausdurchsuchung" erst mit ihrer Vollziehung bekannt gegeben). (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 3 B 11273/02) |