Gibt ein Bauherr wahrheitswidrig an, alle Nachbarn wären damit einverstanden, dass er die vorgeschriebenen Abstände zu den Nachbargrundstücken nicht einhält, und erschleicht er sich so die Baugenehmigung bei der Behörde, so kann er anschließend nicht die Kosten für die Planung, Rohbau und Abriss von der Baubehörde zurück verlangen, wenn sich eine Nachbarin beschwert. Er kann nicht auf Vertrauensschutz pochen. (Bundesgerichtshof, III ZR 269/02) |