Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Beschäftigten auf zustehende Sonderzahlungen auf-merksam zu machen (hier: ein Jubiläumsgeld von 300 Euro für 25jährige Betriebszugehörigkeit betreffend). Wird die Zahlung nicht unaufgefordert geleistet, so ist der Arbeitnehmer gehalten, seinen Arbeitgeber daran zu erinnern. Tut er es nicht in der tariflich vorgesehenen Ausschlussfrist, so ist die Prämie verloren.
(Arbeitsgericht Frankfurt am Main, 6 Ca 2247/02)
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