Geringfügige Lärmüberschreitung muss ausgehalten werden

Ergibt eine schalltechnische Untersuchung, die im Zuge der Vorbereitungen für einen Planfeststellungsbeschluss über den Bau einer Umgehungs(Bundes-)Straße gemacht worden ist, dass bei zwei angrenzenden Anwesen die maßgeblichen Grenzwerte für die Lärmbelästigung "in geringfügigem Maße nachts überschritten werden könnten", so darf die Baumaßnahme deswegen dennoch nicht gestoppt werden. Bei einer derartig geringen Beschallung reicht es aus Verhältnismäßigkeits-gesichtspunkten aus, wenn ein (weniger teurer) passiver Schallschutz angebracht wird. (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 7 KS 13/04)




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