Läuft der Auftrag des Bundesinnenministeriums mit einer Sicherheitsfirma für die Personenkontrollen an einem Flughafen (hier in Köln/Bonn) aus und kündigt die Firma deswegen Mitarbeitern (die zum größten Teil jedoch nach Neuverteilung des Auftrags von der neuen Sicherheitsfirma wieder eingestellt wurden), so muss auch eine nicht wieder eingestellte Sicherheitsagentin zu alten Konditionen übernommen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn sowohl sämtliche Geräte (unter anderem Handsonden und Röntgen-geräte, die Eigentum des Ministeriums sind) im Einsatz bleiben als auch die Arbeitszeiten und sonstigen Umstände sich nicht verändert haben.
(Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 271/05) |