Wird eine bayerische Hundebesitzerin früh morgens von der Polizei aufgesucht, weil ihr Vierbeiner in der Nacht Wild gerissen hatte, öffnet sie schlaftrunken die Tür und beantwortet sie die Frage ihrer Tochter "San des d' Bullen?" lediglich mit den Worten "Ja, des san D' Bullen", so handelt es sich dabei nicht um eine Be-leidigung, da der Ausdruck "Bulle" im Laufe der Zeit einen Bedeutungswandel erfahren hat. (Hier verwies das Gericht beispielhaft auf die Fernsehserie "Der Bulle von Tölz". Das Amtsgericht hatte die Beleidigung noch mit einer dreimonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung geahndet.)
(Landgericht Regensburg, 3 Ns 134 Js 97458/04)
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