Auch die kleinen Fische werden bezahlt gedöpt

Wird eine Aktiengesellschaft (AG) von einem Aufkäufer übernommen, so müssen die Kleinaktionäre, die sich im Regelfall nicht gegen die Übernahme und die anschließende Auflösung der Börsennotiz wehren können, abgefunden werden. Der vom übernehmenden Unternehmen zu zahlende Preis muss sich allerdings am tatsächlichen Wert der AG orientieren. Nicht zulässig ist ein Durchschnittspreis, der aus den Börsenkursen der zurückliegenden (etwa: 6) Monate errechnet wird, weil dieser Durchschnittskurs oft nicht dem tatsächli-chen Wert der AG entspricht. Die verbliebenen Kleinaktionäre haben das Recht, mit Hilfe eines unabhängi-gen Gutachtens den tatsächlichen Wert ihrer Firma feststellen zu lassen. (Bundesgerichtshof, )




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