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Der Vorsitzende haftet für Schulden der Abteilungen
Der Vorsitzende eines eingetragenen Vereins ist als gesetzlicher Vertreter verpflichtet, dessen steuerliche Pflichten zu erfüllen. Das gilt auch, wenn nach der Vereinssatzung Abteilungen mit eigenem Vorstand beste-hen und diesem "eine gewisse Selbstständigkeit eingeräumt ist". (Hier ging es um unterlassene Lohnsteuer-zahlungen für die Beschäftigung von Fußballspielern, für die der Hauptvereinsvorsitzende vom Bundesge-richtshof haftbar gemacht wurde.) (AZ: VII R 46/02) |
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