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In der Ferienzeit werden keine Beschlüsse gefasst
Lädt ein Verein entgegen einer schriftlichen Erklärung des ersten Vorsitzenden während der Schulferien zu einer Mit-gliederversammlung ein, so sind die auf dieser Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig, weil die unzumutbare Erschwe-rung der Teilnahme einer Nichteinladung gleichkommt. Nur wenn feststeht, dass die Beschlüsse auch an einem ange-messenen Termin Zustimmung gefunden hätten, bleiben sie gültig.
(Bayerisches Oberstes Landesgericht, 3Z BR 100/04)
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