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Mit "K.S.S." kann niemand 'was anfangen
In der Satzung eines eingetragen Vereins muss dessen Name den Trä-ger "mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig" angegeben sein. Eine nicht aussprechbare, kein Wort bildende Aneinanderreihung von Mitlauten (hier: K.S.S.) darf nicht als Name im Vereinsregister einge-tragen werden. (Hier vom Oberlandesgericht München zu Lasten eines Luftsportvereins entschieden. Zwar dürften für politische Parteien, Vereine und Gesellschaften Abkürzungen verwendet werden. Das gelte aber nur, wenn es sich dabei um eine aus dem Namen abgeleitete Abkürzung handele - was hier nicht festgestellt werden konnte.)
(AZ: 31 Wx 74/06)
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