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Zum freiwilligen Unterricht nicht auf Gemeindekosten

Bietet eine "offene" Ganztagsschule nachmittags auf freiwilliger Basis eine außerunterrichtliche Betreuung an, so ist der Kreis nicht dazu verpflichtet, die Schüler zu diesen Veranstaltungen per Schulbus zu transportieren. Das Nachmittagsangebot dient nicht der Erfüllung der Schulpflicht und ist kein "Ausdruck des staatlichen Erziehungsauftrages". (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 2 A 10588/03)