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Selbstständige Ärztin muss nicht zweimal zahlen

Eine selbstständige Fachärztin, die für ihre privat genutz-ten Rundfunkgeräte Gebühren bezahlt, muss auch dann nicht noch zusätzlich für ihr Autoradio Gebühren berappen, wenn sie damit zwar regelmäßig zu ihrer Praxis fährt, ansonsten das Auto aber ausschließlich privat nutzt. Die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis stellen keine (teilweise) ge-werbliche Nutzung dar, die zu einer Gebührenpflicht führen könnte. Sie sind der eigentlichen Erwerbstätigkeit vorge-lagert, dienen aber nicht unmittelbar beruflichen Zwecken. Außerdem dürfen Fahrten von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht anders behandelt werden als die ent-sprechenden Fahrten einer selbstständigen Ärztin. (Dass die Ärztin angab, mit ihrem Pkw in keinem Fall Patienten aufzu-suchen, was eine berufliche Nutzung bedeutet hätte, hielt das Verwaltungsgericht Göttingen für glaubwürdig.) (AZ: 2 A 394/06)