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Hotelbetreiber muss die GEZ bedienen

Auf Antrag wird nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Fernseh- und Radiogeräte gewährt, die in Einrichtungen für Behinderte - insbesondere in Heimen, in Aus-bildungsstätten und in Werkstätten - für den jeweils betreuten Perso-nenkreis ohne besonderes Entgelt zur Verfügung stehen. Auf diese Rege-lung kann sich der Betreiber eines Behindertenhotels jedoch nicht be-rufen, da er die Behinderten nicht - wie in den Einrichtungen - betreut, sondern lediglich beherbergt. (Verwaltungsgericht Stade, 6 A 2206/05)