|
|
Gebühren aus Anwaltstätigkeit dürfen nicht in eine Gesellschaft fließen
Ist es einem Notar gestattet, als Rechtsanwalt tätig zu sein, und ist er in dieser Eigenschaft mit weiteren Rechtsanwälten zu einer Partner-schaft verbunden, so darf er die Gebühren aus seiner Notartätigkeit nicht "pauschal, unmittelbar und vollumfänglich" der Partnerschaft zufließen lassen. Weil Notare "unabhängige und unparteiliche Amts-führung" bieten müssen, verstoße es gegen das Gebührenteilungsverbot der Bundesnotarordnung, wenn eine derartige Gebührenregelung in dem Partnerschaftsvertrag vorgesehen ist. Der Notar müsse "für eine Änder-ung der Klausel sorgen", so das Oberlandesgericht Celle.
(AZ: Not 5/07)
|
|
|