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Auch bei kleinen Bäumen müssen Abstände eingehalten werden
Ist den Wohnungseigentümern in einer Wohnungseigentumsanlage jeweils eine Teilfläche des Gartens zugewiesen worden, so dürfen die einzelnen Bereiche nur so bepflanzt werden, dass der benachbarte Gartenteil nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch, wenn nach der Teilungserklärung jeder die ihm zugewiesene Fläche nach eigenem Ermessen gestalten darf. (Hier hatte ein Eigentümer mehrere kleine Bäume direkt an die Grenze gepflanzt, ferner im Abstand von weniger als zwei Metern Tannen mit einer Höhe von mehr als 3,5 Metern. Das Oberlandesgericht München verurteilte den Baumliebhaber zur Umgestaltung seines Gartens.)
(AZ: 34 Wx 150/05)
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